{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2006-03-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB050044_2006-03-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB050044U_01.pdf", "Checksum": "3141195fffdcd78622bb78409827b180"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB050044"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.03.2006 VB050044"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einrede mangelnden neuen Vermögens gegen Verrechnungserklärung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:41:29", "Checksum": "46fc6af01bfdc070a6bdce1da4894923", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.03.2006 VB050044\nRegeste:\nEinrede mangelnden neuen Vermögens gegen Verrechnungserklärung\n\n halb auch glaubwürdig ist, dass der ausgewiesene Vermögensbetrag von Fr.\n10'593.10 für die laufenden Lebenshaltungskosten verwendet werden musste. Zudem weist der Beschwerdeführer gegenüber der Steuerbehörde\nSchulden in Höhe von Fr. 20'000.-- aus (zinsloses Darlehen), wofür am 10.\nSeptember 2004 eine Teilrückzahlung von Fr. 4'300.-- geleistet wurde (act.\n13/1, \"Schuldenverzeichnis\" und die seinem Notbedarf anzurechnen sind\n(ZR 84 Nr. 58 E. III.7.d). Schliesslich ist auch beachtlich, dass der Beschwerdeführer gemäss Verfügung des Bezirksgerichts March SZ vom\n1. September 1997 zu Unterhaltszahlungen in Höhe von Fr. 5'000.-- verpflichtet wurde (act. 13/8), so dass selbst eine Erhöhung seines jährlichen\nEinkommens bis auf max. Fr. 18'000.-- (Fr. 5'000.-- ./. Fr. 3'500.-- x 12) für\nUnterhaltszahlungen verwendet werden müsste (vgl. act. 12, S. 3 oben).\nDas Nettoeinkommen des Jahres 2005 beläuft sich auf Fr. 67'392.-- und\nliegt somit nur um Fr. 3'110.-- über demjenigen des Jahres 2004\n(Fr. 64'282.--). Die Einrede mangelnden neuen Vermögens i.S. von\nArt. 265a SchKG gegenüber der Verrechnungserklärung des Zentralen Inkassos ist demnach anzuerkennen.\n\n8. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Staatsgebühr fällt damit ausser Ansatz und die weiteren Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem\nanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist aus der Gerichtskasse eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.\n\nDemnach beschliesst die Verwaltungskommission:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.\n\n2. Die Staatsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Verfahrenskosten werden\nauf die Gerichtskasse genommen.\n\n3. Dem Beschwerdeführer wird eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.--,\nzuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer, zugesprochen.\n-9-\n\n4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Beschwerdeverfahrens schriftlich\ngegen Empfangsschein mitgeteilt.\n\n__________________________________\nOBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nVerwaltungskommission\nObergerichtssekretärin\n\nlic. iur. V. Girsberger\n\nversandt am:\n"}