{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2006-03-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB050044_2006-03-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB050044U_01.pdf", "Checksum": "3141195fffdcd78622bb78409827b180"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB050044"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.03.2006 VB050044"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einrede mangelnden neuen Vermögens gegen Verrechnungserklärung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:41:29", "Checksum": "46fc6af01bfdc070a6bdce1da4894923", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.03.2006 VB050044\nRegeste:\nEinrede mangelnden neuen Vermögens gegen Verrechnungserklärung\n\n lichst vermeiden. Dies setzt eine vorprozessualen Anerkennung der\nEinrede mangelnden neuen Vermögens voraus. Das Zentrale Inkasso\nwird diese Anerkennung allerdings nur mit äusserster Zurückhaltung\ngewähren können und in der Regel - ausser in eindeutigen Fällen hinsichtlich der Vermögenslage des Konkursverlustscheinschuldners - an\nder Verrechnung festhalten müssen. Besteht der Konkursverlustscheinschuldner mittels Aufsichtsbeschwerde auf der vorprozessualen\nAnerkennung der Einrede mangelnden neuen Vermögens, so muss die\nVerwaltungskommission vom Beschwerdeführer - in Anlehnung an\nArt. 265a Abs. 2 SchKG - verlangen können, dass er seine Einkom-\nmens- und Vermögensverhältnisse offen legt und dartut, weshalb er\nnicht zu neuem Vermögen gekommen ist. Denn im Unterschied zu einem privatrechtlichen Konkursverlustscheingläubiger, dem es jederzeit\nfreisteht, die Einrede des Schuldners anzuerkennen, handelt der Staat\nbeim Inkasso rechtskräftig zugesprochener Forderungen im öffentlichrechtlichen Auftrag. Er darf die Einrede daher nur dann anerkennen,\nwenn er nach pflichtgemässem Ermessen davon ausgehen darf, dass\nder nach Art. 265a Abs. 2 SchKG i.V.m. § 213 Ziff. 13 ZPO zuständige\nRichter den Rechtsvorschlag bewilligen würde, weil der Schuldner\nglaubhaft machen kann, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen\nist.\n\n6. Der Beschwerdeführer legt in seiner Eingabe vom 22. Februar 2005 dar,\nweshalb er aus seiner Sicht seit dem 14. März 1998 nicht zu neuem Vermögen i.S. von Art. 265 SchKG gekommen sei. Er trägt dazu vor, er sei als\nBauberater für die zwei Firmen B._____ AG, … [Ort], und C._____ AG, …\n[Ort], tätig. Im Jahre 2004 habe er ein Einkommen von insgesamt\nFr. 64'282.-- (inkl. Insolvenzentschädigung von Fr. 26'798.--) bzw. von monatlich durchschnittlich Fr. 5'357.-- erzielt. Sein standesgemässer Unterhaltsbedarf betrage Fr. 6'642.65 pro Monat, worin ein Zuschlag von 2/3 zum\nGrundbetrag von Fr. 1'100.-- (ZR 84 Nr. 58, E. III.6) sowie ein Betrag von\nFr. 3'500.-- Unterhaltsleistungen an die getrennt lebende Ehefrau und die\nzwei Kinder enthalten sei. Er verfüge über kein namhaftes Vermögen. Das\n-7-\n\nGuthaben bei der Migros-Bank von Fr. 10'593.10 per 31. Dezember 2005\nresultiere vor allem aus einer Schlusszahlung der C._____ AG vom\n16. Dezember 2005 und stelle Lohn für einen längeren Zeitraum dar (vgl.\nact. 13/4, \"Banküberw. …\"), den er ebenfalls für seinen Unterhalt während\neiner längeren Periode benötige (act. 12). Der Beschwerdeführer reichte\nzum Beweis seiner Eingaben insbesondere die Steuererklärung 2004 samt\nLohnausweisen und Wertschriften-/Guthabenverzeichnis 2004 (act. 13/1+2),\ndie provisorische Steuerrechnung für 2005 (act. 13/11), die Bankkontoauszüge per 31. Dezember 2005 und die Eheschutzverfügung vom\n1. September 1997 (act. 13/8) ein. Das steuerbare Einkommen 2004 beläuft\nsich auf Fr. 21'765.-- (act. 13/1). Die Lohnausweise für das Jahr 2005 wurden, wie vorbehalten (vgl. act. 12, S. 2), mit Eingabe vom 7. März 2006\nnachgereicht. Das Nettoeinkommen 2005 beläuft sich auf insgesamt\nFr. 67'392.-- (Fr. 43'038.-- [B._____ AG] + Fr. 24'354.-- [C._____ AG];\nact. 15/1+2).\n\n7. Nach dem Sinn von Art. 265 Abs. 2 SchKG soll sich der Schuldner nach\nDurchführung des Konkurses eine neue Existenz aufbauen können, woran\ner so lange gehindert wird, als seinen neuen Aktiven auch neue Passiven\ngegenüberstehen; unter dem Begriff des \"neuen Vermögens\" ist mithin nur\ndas \"Nettovermögen\" zu verstehen (BGE 99 Ia 19; FRITZSCHE/WALDER,\nSchuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 1993, Bd. II, 397 Rz 14). Nach der\nherrschenden Praxis wird das Erwerbseinkommen insoweit zum neuen\nVermögen gerechnet, als es das zur Führung eines standesgemässen Lebens Notwendige übersteigt und Ersparnisse zu machen erlaubt. Verfügt der\nSchuldner über das betreibungsrechtliche Existenzminimum, so besitzt er\nsomit noch nicht notwendigerweise neues Vermögen i.S. von Art. 265 Abs. 2\nSchKG (a.a.O., 398 f. Rz 15 f.). Der Natur der Sache nach liegt der Entscheid weitgehend im Ermessen des Richters (BGE 109 III 93, E. 1a und b\nmit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall hat der\nBeschwerdeführer glaubhaft dargetan, dass er kein neues Vermögen i.S.\nvon § 265 Abs. 2 SchKG besitzt: Er hat im Jahre 2004 eine monatliche Unterdeckung von Fr. 1'285.65 (Fr. 5'357.-- ./. Fr. 6'642.65) ausgewiesen, wes-\n-8-\n\n"}