{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2006-03-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB050044_2006-03-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB050044U_01.pdf", "Checksum": "3141195fffdcd78622bb78409827b180"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB050044"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.03.2006 VB050044"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einrede mangelnden neuen Vermögens gegen Verrechnungserklärung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:41:29", "Checksum": "46fc6af01bfdc070a6bdce1da4894923", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.03.2006 VB050044\nRegeste:\nEinrede mangelnden neuen Vermögens gegen Verrechnungserklärung\n\n4. Zur Begründung der Beschwerde wird vorgetragen, der Bestand der drei\nKonkursverlustscheine, die je einen provisorischen Rechtsöffnungstitel bildeten, werde nicht bestritten. Die Rechtswirkung der Schuldanerkennung\nkomme aber den Konkursverlustscheinen nur zu, wenn der Schuldner nicht\ndie Einrede des mangelnden neuen Vermögens erhebe (Hinw. auf JAE-\nGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, SchKG, 4. A., Art. 265 N 7 f.). Der\nZweck der Einrede, dem ehemaligen Konkursiten zu ermöglichen, eine neue\nExistenz zu gründen, werde vereitelt, wenn diese Einrede durch Verrechnung umgangen werden könne (m. Hinw. auf FRITZSCHE/WALDER,\nSchKG II, § 53 N 15, N 21; JAEGER/WALDER/ KULL/KOTTMANN, a.a.O.,\nN 18; EGV SZ 2001, 48 ff.). Die Verrechnung nach Art. 120 OR dürfe den\nSchuldner nicht schlechter stellen, als wenn er zur effektiven Erfüllung angehalten würde (m. Hinw. auf RFJ/FZR 1998, 420). Der Beschwerdeführer\nsei tatsächlich nicht zu neuem Vermögen gekommen; ein solches würde\nauch die zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 6'500.-- nicht darstellen, da ihr eine Anwaltshonorarforderung des Unterzeichneten in ungefähr\ngleicher Höhe entgegenstehe. Zudem müsste es als rechtsmissbräuchlich\ngelten, wenn der freigesprochene Beschwerdeführer in ein unbegründetes\nStrafverfahren gezogen würde, um schliesslich Konkursverlustscheine verrechnen zu können (act. 1).\n\n5. Nach Art. 265 Abs. 2 Satz 2 SchKG kann gestützt auf einen Konkursverlustschein eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu\nneuem Vermögen gekommen ist. Die Frage, ob dieser Bestimmung des\nSchuldbetreibungs- und Konkursrechts materiellrechtliche Bedeutung zukommt oder ob sie betreibungsrechtlicher Natur sei, ist seit Jahrzehnten umstritten; ein Grundsatzentscheid des Bundesgerichts ist dazu bis heute ausgeblieben.\n\na) Während JAEGER und GULDENER der materiellrechtlichen Natur der\nEinrede mangelnden neuen Vermögens zuneigten und sie daher gegen die Verrechnungserklärung zuliessen, vertrat ein anderer Teil der\nLehre (REICHEL, BLUMENSTEIN) die Auffassung, die Einrede könne\n-5-\n\nwegen ihrer betreibungsrechtlichen Natur nur im Zwangsvollstreckungsverfahren selbst erhoben werden (vgl. WÜST, Die Geltendmachung der Konkursverlustforderung, Diss. Zürich 1981, Ziff. 2.2. [Die\nrechtliche Natur der Einrede des mangelnden neuen Vermögens, S. 28\nff., S. 31 ff.]). Der überzeugenden Argumentation von WÜST ist zu folgen, wonach der Gesetzgeber mit der Einrede nach Art. 265 Abs. 2\nSchKG allgemein sicherstellen wollte, dass der Gemeinschuldner sich\nnach dem Konkurs wirtschaftlich wieder aufrichten kann, um sich eine\nneue gesicherte Existenz zu schaffen, weshalb die Konkursverlustscheinforderung nicht gegen seinen Willen soll durchgesetzt werden\nkönnen. Die Einrede des mangelnden neuen Vermögens ist daher\nauch ausserhalb des betreibungsrechtlichen Zwangsexekutionsverfahrens gegen eine Verrechnungserklärung nach Art. 120 OR jederzeit\nzuzulassen (WÜST, a.a.O., S. 34). Würde die Einrede des mangelnden\nneuen Vermögens von der Verwaltungsbehörde nicht zugelassen,\nmüsste der Beschwerdeführer, um die Auszahlung der ihm von der\nI. Strafkammer mit Urteil vom 31. August 2005 rechtskräftig zugesprochenen Prozessentschädigung von Fr. 6'500.-- zu erzwingen, beim zuständigen Richter definitive Rechtsöffnung verlangen, wogegen das\nZentrale Inkasso unter Vorlage der schriftlichen Verrechnungserklärung\nvom 8. November 2005, des Konkursverlustscheins und der rechtskräftigen Gerichtsurteile (vgl. act. 2/2 und act. 6/3) Rechtsvorschlag mit der\nEinwendung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG erheben könnte, die Schuld\nsei zufolge Verrechnung getilgt (STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN,\nSchKG I, Art. 81 N 10). Der Beschwerdeführer könnte dies erneut mit\nder Einrede des mangelnden neuen Vermögens i.S.v. Art. 265 Abs. 2\nSchKG bestreiten (vgl. WÜST, a.a.O., Ziff. 2.4.8. [Erhebung der Einrede gegen eine Verrechnungserklärung des Konkursverlustscheingläubigers], S. 65 Abs. 2).\n\nb) Die Justizverwaltung sollte einen Prozess um die Feststellung neuen\nVermögens im Rahmen von Art. 265a SchKG i.V.m. § 213 Ziff. 13 ZPO\n(vgl. WÜST, a.a.O., S. 65 f.) bei offenkundiger Vermögenslage mög-\n-6-\n\n"}