{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2006-03-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB050044_2006-03-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB050044U_01.pdf", "Checksum": "3141195fffdcd78622bb78409827b180"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB050044"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.03.2006 VB050044"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einrede mangelnden neuen Vermögens gegen Verrechnungserklärung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:41:29", "Checksum": "46fc6af01bfdc070a6bdce1da4894923", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.03.2006 VB050044\nRegeste:\nEinrede mangelnden neuen Vermögens gegen Verrechnungserklärung\n\nObergericht des Kantons Zürich\n\nGeschäfts-Nr. VB050044/U\n\nVerwaltungskommission\n\nMitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. R. Klopfer, die Oberrichter Dr. E.\nMazurczak und lic. iur. R. Naef sowie Obergerichtssekretärin\nlic. iur. V. Girsberger\n\nBeschluss vom 11. März 2006\n\nin Sachen\n\nA._____,\nBeschwerdeführer\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,\n\ngegen\n\nObergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso,\nBeschwerdegegner\n\nbetreffend Beschwerde gegen die Verrechnung der Parteientschädigung im\nProzess SB050047\n-2-\n\nDie Verwaltungskommission zieht in Erwägung:\n\n1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des\nBezirks Zürich vom 28. Oktober 2004 (GG 040549) der Hinderung einer\nAmtshandlung i.S. von Art. 286 StGB und der (mehrfachen) groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S. von Art. 90 Ziff. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG\nschuldig gesprochen. Mit Berufungsurteil vom 31. August 2005 sprach die\nI. Strafkammer des Obergerichts den Beschwerdeführer in allen Anklagepunkten frei. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens wurden\nauf die Gerichtskasse genommen und dem Beschwerdeführer für das gesamte Strafverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'000.-- (inkl. 7,6%\nMehrwertsteuer) sowie eine persönliche Umtriebsentschädigung von\nFr. 500.– zugesprochen (act. 2/1). Mit Schreiben vom 8. November 2005 erklärte das Zentrale Inkasso die Verrechnung des Forderungsbetrags von\nFr. 6'500.-- mit offenen Gerichtskosten in Höhe von Fr. 6'355.25, welche\ndurch Konkurs-Verlustscheine aus dem Jahre 2001 ausgewiesen seien\n(act. 2/2). Mit Antwortschreiben vom 17. November 2005 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Zentralen Inkasso mit, die Verrechnungserklärung beraube seinen Mandanten der Einrede des mangelnden\nneuen Vermögens (m. Hinw. auf SCKG-BAUER, Ergänzungsband, Art. 265\nN 12; WÜST, Die Geltendmachung der Konkursverlustforderung, Diss. Zürich 1981, S. 34 f.; RFJ/FZR 1998, 418 [Revue Fribourgeoise de Jurisprudence]; EGV SZ 2001, 48 [Entscheide der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons Schwyz]). Sein Mandant verfüge über kein neues Vermögen, so dass sein Rechtsvertreter als (erfolgreicher) Verteidiger leer ausgehen müsste. Es werde daher erwartet, dass der geschuldete Betrag von\nFr. 6'500.-- verrechnungsfrei überwiesen oder eine beschwerdefähige Verfügung zugestellt werde (act. 2/3). Mit Verfügung vom 23. November 2005\nhielt das Zentrale Inkasso mit der Begründung an der Verrechnung fest, die\nEinrede des mangelnden neuen Vermögens sei bei der Verrechnung nicht\nzu prüfen, da diese nur im Vollstreckungsverfahren erhoben werden könne\n(act. 2/4).\n-3-\n\n2. Am 30. November 2005 wurde gegen die Verrechnungsverfügung vom\n23. November 2005 Beschwerde erhoben, mit dem Antrag, es sei die im\nKontoauszug ... vom 8. November 2005 erklärte Verrechnung von drei Konkursverlustscheinsforderungen von insgesamt Fr. 6'355.25 des Bezirksgerichts Winterthur mit der vom Obergericht dem Beschwerdeführer im Strafverfahren SB050047 zugesprochenen Parteientschädigung von insgesamt\nFr. 6'500.-- aufzuheben (act. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember\n2005 wurde an der Verrechnung festgehalten und der Konkursverlustschein\ndes Konkursamtes Lachen SZ vom 15. März 2001 im Betrage von\nFr. 6'355.25 eingereicht (act. 6/1-3). Mit Präsidialverfügung vom 11. Januar\n2006 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um seine aktuelle Ver-\nmögens- und Einkommenslage mittels geeigneten Belegen offen zu legen\nund darzutun, dass er seit der Konkurseröffnung vom 17. März 1998 nicht zu\nneuem Vermögen i.S. von Art. 265 SchKG gekommen ist (Prot. S. 3). Mit\nfristgerechter Eingabe vom 22. Februar 2006 ist der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nachgekommen (act. 12 und act. 13/1-11; Briefcouvert:\nPoststempel).\n\n3. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung und\nRechtsverzögerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzungen von Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Aufsichtsbehörde über das Zentrale Inkasso ist\ndas Obergericht (§ 106 GVG), das diese Aufgabe durch § 21 lit. a seiner Organisationsverordnung vom 22. Juni 2005 (in Kraft seit 1. Januar 2006; LS\n212.51) der Verwaltungskommission übertragen hat. Nach § 109 Abs. 1\nGVG ist die Beschwerde innert zehn Tagen seit der Mitteilung oder Kenntnisnahme einzureichen, wenn sie sich gegen einen bestimmten Entscheid\noder eine bestimmte Handlung richtet (Satz 1). In andern Fällen ist sie so\nlange zulässig, als ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers besteht\n(Satz 2). Die Beschwerde vom 30. November 2005 wurde rechtzeitig eingereicht. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist zur Einreichung der Beschwerde\ngehörig bevollmächtigt (act. 7). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist\ndaher einzutreten.\n-4-\n\n"}