Fr. 500.– ; die weiteren Kosten betragen Fr. 158.– Schreibgebühren Fr. 57.– Zustellgebühren und Porti 3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Dieser Beschluss wird den Parteien des Beschwerdeverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Obergerichtssekretärin lic. iur. V. Girsberger versandt am: