Die Beschwerdeführerin hat lediglich die Folgen der von ihr selbst veranlassten Abtretung der zukünftigen Prozessentschädigungen zu tragen. Derartige Zessionen sollen das Inkassorisiko der Anwälte verringern, sie können es aber - wie der vorliegende Fall zeigt - auch erhöhen. 7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Prozessentschädigung ist nicht zuzusprechen. -6- Demnach beschliesst die Verwaltungskommission: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Die Staatsgebühr wird festgesetzt auf