O., N 3677 f.). Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zessionars müssen nach Sinn und Zweck des § 92 ZPO ausser Betracht fallen. Da die Beschwerdeführerin zur Einrede gemäss § 92 ZPO nicht legitimiert ist, ist die Verrechnungserklärung des Beschwerdegegners zu schützen und die Beschwerde abzuweisen. Von einer Verletzung des Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. vorne E. 4) kann im Übrigen keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin hat lediglich die Folgen der von ihr selbst veranlassten Abtretung der zukünftigen Prozessentschädigungen zu tragen.