Bei dem die Verrechnung hemmenden Schuldnerprivileg gemäss § 92 ZPO, das mittels Einrede geltend zu machen ist, handelt es sich um ein solches persönliches Nebenrecht, können doch nach der Rechtsnatur dieses Privilegs nur die wirtschaftlichen Verhältnisse des ursprünglichen Schuldners, dem die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war, massgeblich sein. Die Einrede gemäss § 92 ZPO hat gegenüber der Verrechnungserklärung rechtshemmende Wirkung, um zu verhindern, dass deren finanziellen Auswirkungen in die "ungünstigen" wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners eingreifen (vgl. GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, a.a.O., N 3677 f.).