170 Abs. 1 OR gehen bei der Zession auch die Vorzugs- und Nebenrechte, die der Forderung anhaften, auf den Zessionar über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Zedenten verknüpft sind. Bei dem die Verrechnung hemmenden Schuldnerprivileg gemäss § 92 ZPO, das mittels Einrede geltend zu machen ist, handelt es sich um ein solches persönliches Nebenrecht, können doch nach der Rechtsnatur dieses Privilegs nur die wirtschaftlichen Verhältnisse des ursprünglichen Schuldners, dem die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war, massgeblich sein.