Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, sind doch die zur Verrechnung erklärten Gerichtskosten im Betrage von Fr. 3'737.40 bereits am 9. Januar 2003 entstanden und somit vor der geltend gemachten Gegenforderung im Betrage von Fr. 645.60 fällig geworden (act. 6/1). Nach Art. 170 Abs. 1 OR gehen bei der Zession auch die Vorzugs- und Nebenrechte, die der Forderung anhaften, auf den Zessionar über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Zedenten verknüpft sind.