daher die Verrechnungseinrede des Beschwerdegegners entgegenhalten lassen, soweit die Gegenforderung im Zeitpunkt der Notifikation bereits bestand und nicht später als die abgetretene Forderung fällig wurde (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, a.a.O., N 3686; OR-GIRSBERGER, Art. 169 N 9 f.; ZK-SPIRIG, N 94; BGE 95 II 238 E. 3 m. Hinw.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, sind doch die zur Verrechnung erklärten Gerichtskosten im Betrage von Fr. 3'737.40 bereits am 9. Januar 2003 entstanden und somit vor der geltend gemachten Gegenforderung im Betrage von Fr. 645.60 fällig geworden (act. 6/1).