2002, N 8 zu Art. 125 Ziff. 3 OR). Die Einreden, die der Forderung des Zedenten entgegenstanden, kann der Schuldner auch gegen den Zessionar geltend machen, wenn sie schon zu der Zeit vorhanden war, als er von der Zession Kenntnis erhielt (Art. 169 Abs. 1 OR). Die Beschwerdeführerin muss sich -5-