3 steht unter dem Vorbehalt von Verrechnungserklärungen der Gerichtskasse für ausstehende Gerichtskosten i.S.v. Art. 125 Ziff. 3 OR. Diese Verrechnung ist rechtlich unbedenklich, handelt es sich bei der zur Verrechnung gebrachten Forderung doch um rechtskräftig auferlegte Gerichtskosten durch den Staat (ZR 75 Nr. 6; GAUCH/AEPLI/STÖCKLI, Präjudizienbuch zum OR, Rechtsprechung des Bundesgerichts, 5. A. Zürich 2002, N 8 zu Art.