VB970029). Die Zession wurde dem Schuldner (Beschwerdegegner) mit der Vorlage der Anwaltsvollmacht vom 2. Juni 2003 im Strafuntersuchungsverfahren notifiziert (Beschluss des Kassationsgerichts vom 5. Mai 1987 i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, E. 4 [Kass.-Nr. 19/87). Der zedierte Anspruch gegen die Gerichtskasse auf Zahlung von Fr. 1'076.-- gemäss Dispositiv Ziff. 1.4. und Ziff. 3 steht unter dem Vorbehalt von Verrechnungserklärungen der Gerichtskasse für ausstehende Gerichtskosten i.S.v.