Die Verrechnung gefährde auch nicht dessen Unterhalt, habe er die zugesprochene Entschädigung doch seiner Rechtsvertreterin abgetreten. Anwaltshonorare seien gegenüber Gerichtskosten nicht privilegiert, so dass nicht einzusehen sei, weshalb der Staat gegenüber privaten Gläubigern zu benachteiligen sei (act. 5).