richtskosten und Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter komme faktisch einer längerfristigen Stundung gleich; entstehe während dieser "Stundungsfrist" zugunsten des Gläubigers eine Verrechnungsbefugnis, so könne er gleichwohl verrechnen (Hinw. auf Zürcher Kommentar, GAUCH/AEPLI, N 87 zu Art. 120 OR). Die Einrede gemäss § 92 ZPO sei lediglich im Nachzahlungsverfahren relevant, welches gegen den Beschwerdeführer aber nicht angehoben worden sei. Die Verrechnung gefährde auch nicht dessen Unterhalt, habe er die zugesprochene Entschädigung doch seiner Rechtsvertreterin abgetreten.