Die Verrechnung der Beschwerdegegnerin verstosse auch gegen Art. 29 Abs. 3 BV, welcher die unentgeltliche Rechtspflege garantiere, denn eine derartige Verrechnungspraxis würde dazu führen, dass sich keine Strafverteidiger für Personen mehr fänden, denen bereits einmal die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei (act. 1). 5. In der Beschwerdeantwort wird argumentiert, es brauche nicht gepüft zu werden, ob der Beschwerdeführer i.S. von § 92 ZPO in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt sei, denn die einstweilige Abschreibung von Ge- -4-