4. Zur Begründung der Beschwerde wird vorgebracht, die einstweilen abgeschriebenen Gerichtskosten von Fr. 3'737.40 seien durch die Gewährung von unentgeltlicher Prozessführung und Rechtsverbeiständung in einem Eheschutzverfahren entstanden. Der Beschwerdeführer sei durch die Zusprechung der Prozessentschädigungen von Fr. 1'076.-- im Strafuntersuchungsverfahren in keiner Weise i.S. von § 92 ZPO in günstigere finanzielle Verhältnisse gekommen. Er sei nach wie vor auf Sozialhilfe angewiesen. Die Verrechnung der Beschwerdegegnerin verstosse auch gegen Art.