Nach § 109 Abs. 1 GVG ist die Beschwerde innert zehn Tagen seit der Mitteilung oder Kenntnisnahme einzureichen, wenn sie sich gegen einen bestimmten Entscheid oder eine bestimmte Handlung richtet (Satz 1). In andern Fällen ist sie so lange zulässig, als ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers besteht (Satz 2). Die Beschwerde richtet sich gegen die Verrechnungserklärung des Zentralen Inkassos vom 9. November 2005 (act. 2), welche die Beschwerdeführerin am 10. November 2005 zugestellt erhalten hat und gegen welche sie am 18. November 2005 die begründete Beschwerde bei der Verwaltungskommission einreichte (act. 1).