2. Mit einem Kontoauszug vom 9. November 2005 teilte das Zentrale Inkasso der Beschwerdeführerin mit, der zugesprochenen Prozessentschädigung von Fr. 645.60 stünden offene Gerichtskosten des Bezirksgerichts Zürich im Eheschutzverfahren (EE020665) im Betrage von Fr. 3'737.40 vom 9. Januar 2003 gegenüber. Das Zentrale Inkasso erklärte, das Guthaben mit den einstweilen abgeschriebenen Gerichtskosten nach Art. 120 OR zu verrechnen, was einen neuen Saldo von Fr. 3'091.80 ergebe (act. 2). Mit dagegen erhobener Beschwerde vom 18. November 2005 beantragt Rechtsanwältin lic.