Der Angeschuldigte wurde von der heutigen Beschwerdeführerin vertreten. Den gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung erhobenen Rekurs hiess die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 19. Oktober 2005 gut und sprach dem Rekurrenten für das eingestellte Untersuchungsverfahren (GA040050) eine Prozessentschädigung von Fr. 645.60 und für das Rekursverfahren eine solche von Fr. 430.40, insgesamt den Betrag von Fr. 1'076.-- zu (act. 6/2).