Die Verwaltungskommission zieht in Erwägung: 1. Die (damalige) Bezirksanwaltschaft Zürich führte gegen B._____, … [Adresse], ein Untersuchungsverfahren wegen des Verdachts eines Verstosses gegen Art. 23 Abs. 1 bis 3 ANAG, eventuell Art. 252 StGB, welches mit Verfügung vom 16. Februar 2004 eingestellt wurde. Der Angeschuldigte wurde von der heutigen Beschwerdeführerin vertreten.