{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2006-01-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB050042_2006-01-17.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB050042U_01.pdf", "Checksum": "7fc5e87ce060701ad0000054dfdc8bf5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB050042"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.01.2006 VB050042"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verrechnung der Prozessentschädigung mit Forderungen aus Nachzahlungspflicht"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:07", "Checksum": "2dd286574455a981f0fb58e9e3be54ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.01.2006 VB050042\nRegeste:\nVerrechnung der Prozessentschädigung mit Forderungen aus Nachzahlungspflicht\n\n richtskosten und Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter\nkomme faktisch einer längerfristigen Stundung gleich; entstehe während\ndieser \"Stundungsfrist\" zugunsten des Gläubigers eine Verrechnungsbefugnis, so könne er gleichwohl verrechnen (Hinw. auf Zürcher Kommentar,\nGAUCH/AEPLI, N 87 zu Art. 120 OR). Die Einrede gemäss § 92 ZPO sei lediglich im Nachzahlungsverfahren relevant, welches gegen den Beschwerdeführer aber nicht angehoben worden sei. Die Verrechnung gefährde auch\nnicht dessen Unterhalt, habe er die zugesprochene Entschädigung doch\nseiner Rechtsvertreterin abgetreten. Anwaltshonorare seien gegenüber Gerichtskosten nicht privilegiert, so dass nicht einzusehen sei, weshalb der\nStaat gegenüber privaten Gläubigern zu benachteiligen sei (act. 5).\n\n6. Die Prozessentschädigungen gemäss Beschluss der III. Strafkammer vom\n19. Oktober 2005 wurden im Zeitpunkt des Abtretungsvertrags, d.h. der Anwaltsvollmachtsurkunde vom 2. Juni 2003 (act. 7/1, letzter Satz), als künftige\nForderungen zahlungshalber abgetreten (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY,\nSchweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, 8. A. 2003, Band II, N 3645 f.;\nBGE 111 III 73 E. 3a; VB030050; VB970029). Die Zession wurde dem\nSchuldner (Beschwerdegegner) mit der Vorlage der Anwaltsvollmacht vom\n2. Juni 2003 im Strafuntersuchungsverfahren notifiziert (Beschluss des Kassationsgerichts vom 5. Mai 1987 i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, E. 4 [Kass.-Nr. 19/87). Der zedierte Anspruch gegen die Gerichtskasse auf Zahlung von Fr. 1'076.-- gemäss Dispositiv Ziff. 1.4. und\nZiff. 3 steht unter dem Vorbehalt von Verrechnungserklärungen der Gerichtskasse für ausstehende Gerichtskosten i.S.v. Art. 125 Ziff. 3 OR. Diese\nVerrechnung ist rechtlich unbedenklich, handelt es sich bei der zur Verrechnung gebrachten Forderung doch um rechtskräftig auferlegte Gerichtskosten\ndurch den Staat (ZR 75 Nr. 6; GAUCH/AEPLI/STÖCKLI, Präjudizienbuch\nzum OR, Rechtsprechung des Bundesgerichts, 5. A. Zürich 2002, N 8 zu\nArt. 125 Ziff. 3 OR). Die Einreden, die der Forderung des Zedenten entgegenstanden, kann der Schuldner auch gegen den Zessionar geltend machen, wenn sie schon zu der Zeit vorhanden war, als er von der Zession\nKenntnis erhielt (Art. 169 Abs. 1 OR). Die Beschwerdeführerin muss sich\n-5-\n\ndaher die Verrechnungseinrede des Beschwerdegegners entgegenhalten\nlassen, soweit die Gegenforderung im Zeitpunkt der Notifikation bereits bestand und nicht später als die abgetretene Forderung fällig wurde\n(GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, a.a.O., N 3686; OR-GIRSBERGER,\nArt. 169 N 9 f.; ZK-SPIRIG, N 94; BGE 95 II 238 E. 3 m. Hinw.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, sind doch die zur Verrechnung erklärten Gerichtskosten im Betrage von Fr. 3'737.40 bereits am 9. Januar 2003 entstanden und somit vor der geltend gemachten Gegenforderung im Betrage von Fr. 645.60 fällig geworden (act. 6/1). Nach Art. 170\nAbs. 1 OR gehen bei der Zession auch die Vorzugs- und Nebenrechte, die\nder Forderung anhaften, auf den Zessionar über, mit Ausnahme derer, die\nuntrennbar mit der Person des Zedenten verknüpft sind. Bei dem die Verrechnung hemmenden Schuldnerprivileg gemäss § 92 ZPO, das mittels Einrede geltend zu machen ist, handelt es sich um ein solches persönliches\nNebenrecht, können doch nach der Rechtsnatur dieses Privilegs nur die\nwirtschaftlichen Verhältnisse des ursprünglichen Schuldners, dem die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war, massgeblich sein. Die Einrede gemäss § 92 ZPO hat gegenüber der Verrechnungserklärung rechtshemmende Wirkung, um zu verhindern, dass deren finanziellen Auswirkungen in die \"ungünstigen\" wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners eingreifen (vgl. GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, a.a.O., N 3677 f.). Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zessionars müssen nach Sinn und Zweck des\n§ 92 ZPO ausser Betracht fallen. Da die Beschwerdeführerin zur Einrede\ngemäss § 92 ZPO nicht legitimiert ist, ist die Verrechnungserklärung des\nBeschwerdegegners zu schützen und die Beschwerde abzuweisen. Von einer Verletzung des Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. vorne E. 4) kann im Übrigen keine\nRede sein. Die Beschwerdeführerin hat lediglich die Folgen der von ihr\nselbst veranlassten Abtretung der zukünftigen Prozessentschädigungen zu\ntragen. Derartige Zessionen sollen das Inkassorisiko der Anwälte verringern,\nsie können es aber - wie der vorliegende Fall zeigt - auch erhöhen.\n\n7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Prozessentschädigung ist nicht zuzusprechen.\n-6-\n\nDemnach beschliesst die Verwaltungskommission:\n\n1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Staatsgebühr wird festgesetzt auf\n\nFr. 500.– ; die weiteren Kosten betragen\nFr. 158.– Schreibgebühren\nFr. 57.– Zustellgebühren und Porti\n\n3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.\n\n4. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.\n\n5. Dieser Beschluss wird den Parteien des Beschwerdeverfahrens schriftlich\ngegen Empfangsschein mitgeteilt.\n\n__________________________________\nOBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nVerwaltungskommission\nObergerichtssekretärin\n\nlic. iur. V. Girsberger\n\nversandt am:\n"}