{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2006-01-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB050042_2006-01-17.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB050042U_01.pdf", "Checksum": "7fc5e87ce060701ad0000054dfdc8bf5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB050042"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.01.2006 VB050042"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verrechnung der Prozessentschädigung mit Forderungen aus Nachzahlungspflicht"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:07", "Checksum": "2dd286574455a981f0fb58e9e3be54ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.01.2006 VB050042\nRegeste:\nVerrechnung der Prozessentschädigung mit Forderungen aus Nachzahlungspflicht\n\nObergericht des Kantons Zürich\n\nGeschäfts-Nr. VB050042/U\n\nVerwaltungskommission\n\nMitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. R. Klopfer, die Oberrichter Dr. E.\nMazurczak und Dr. W. Hotz sowie Obergerichtssekretärin lic. iur. V.\nGirsberger\n\nBeschluss vom 17. Januar 2006\n\nin Sachen\n\nA._____,\n\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nObergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso,\n\nBeschwerdegegner\n\nbetreffend Verrechnung der Prozessentschädigung i.S. B._____\n-2-\n\nDie Verwaltungskommission zieht in Erwägung:\n\n1. Die (damalige) Bezirksanwaltschaft Zürich führte gegen B._____, … [Adresse], ein Untersuchungsverfahren wegen des Verdachts eines Verstosses\ngegen Art. 23 Abs. 1 bis 3 ANAG, eventuell Art. 252 StGB, welches mit Verfügung vom 16. Februar 2004 eingestellt wurde. Der Angeschuldigte wurde\nvon der heutigen Beschwerdeführerin vertreten. Den gegen die Kosten- und\nEntschädigungsregelung erhobenen Rekurs hiess die III. Strafkammer des\nObergerichts mit Beschluss vom 19. Oktober 2005 gut und sprach dem Rekurrenten für das eingestellte Untersuchungsverfahren (GA040050) eine\nProzessentschädigung von Fr. 645.60 und für das Rekursverfahren eine\nsolche von Fr. 430.40, insgesamt den Betrag von Fr. 1'076.-- zu (act. 6/2).\n\n2. Mit einem Kontoauszug vom 9. November 2005 teilte das Zentrale Inkasso\nder Beschwerdeführerin mit, der zugesprochenen Prozessentschädigung\nvon Fr. 645.60 stünden offene Gerichtskosten des Bezirksgerichts Zürich im\nEheschutzverfahren (EE020665) im Betrage von Fr. 3'737.40 vom 9. Januar\n2003 gegenüber. Das Zentrale Inkasso erklärte, das Guthaben mit den\neinstweilen abgeschriebenen Gerichtskosten nach Art. 120 OR zu verrechnen, was einen neuen Saldo von Fr. 3'091.80 ergebe (act. 2). Mit dagegen\nerhobener Beschwerde vom 18. November 2005 beantragt Rechtsanwältin\nlic. iur. A._____, den Verrechnungsbeschluss des Zentralen Inkassos aufzuheben und dieses anzuweisen, \"meinem Klienten\" beide Prozessentschädigungen im Gesamtbetrage von Fr. 1'076.-- auszuzahlen (act. 1). Das Zentrale Inkasso beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2005\ndie Abweisung der Beschwerde (act. 5).\n\n3. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung und\nRechtsverzögerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzungen von Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Die Nachzahlung gemäss § 92 ZPO betrifft eine\nJustizverwaltungssache, weshalb ihre Anordnung mit Beschwerde gemäss\n§ 108 GVG angefochten werden kann (FRANK/STRÄULI/MESSMER,\nKommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Ergänzungsband, Zü-\n-3-\n\nrich 2000, N 3 f. zu § 92 ZPO; Entscheid des Kassationsgerichts vom\n5. August 1998 i.S. W.W. gegen Obergerichtskasse des Kantons Zürich =\nRB 1998 Nr. 81). Aufsichtsbehörde über das Zentrale Inkasso ist das Obergericht (§ 106 GVG), das diese Aufgabe durch § 21 lit. a seiner Organisationsverordnung vom 22. Juni 2005 (in Kraft seit 1. Januar 2006 [LS 212.51])\nder Verwaltungskommission übertragen hat. Nach § 109 Abs. 1 GVG ist die\nBeschwerde innert zehn Tagen seit der Mitteilung oder Kenntnisnahme einzureichen, wenn sie sich gegen einen bestimmten Entscheid oder eine bestimmte Handlung richtet (Satz 1). In andern Fällen ist sie so lange zulässig,\nals ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers besteht (Satz 2). Die\nBeschwerde richtet sich gegen die Verrechnungserklärung des Zentralen Inkassos vom 9. November 2005 (act. 2), welche die Beschwerdeführerin am\n10. November 2005 zugestellt erhalten hat und gegen welche sie am\n18. November 2005 die begründete Beschwerde bei der Verwaltungskommission einreichte (act. 1). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.\n\n4. Zur Begründung der Beschwerde wird vorgebracht, die einstweilen abgeschriebenen Gerichtskosten von Fr. 3'737.40 seien durch die Gewährung\nvon unentgeltlicher Prozessführung und Rechtsverbeiständung in einem\nEheschutzverfahren entstanden. Der Beschwerdeführer sei durch die Zusprechung der Prozessentschädigungen von Fr. 1'076.-- im Strafuntersuchungsverfahren in keiner Weise i.S. von § 92 ZPO in günstigere finanzielle\nVerhältnisse gekommen. Er sei nach wie vor auf Sozialhilfe angewiesen. Die\nVerrechnung der Beschwerdegegnerin verstosse auch gegen Art. 29 Abs. 3\nBV, welcher die unentgeltliche Rechtspflege garantiere, denn eine derartige\nVerrechnungspraxis würde dazu führen, dass sich keine Strafverteidiger für\nPersonen mehr fänden, denen bereits einmal die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei (act. 1).\n\n5. In der Beschwerdeantwort wird argumentiert, es brauche nicht gepüft zu\nwerden, ob der Beschwerdeführer i.S. von § 92 ZPO in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt sei, denn die einstweilige Abschreibung von Ge-\n-4-\n\n"}