1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. Damit entfällt die ihr erteilte aufschiebende Wirkung. 4. Die Staatsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.-- ; die weiteren Kosten betragen Fr. Schreibgebühren Fr. Zustellgebühren und Porti 5. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 6. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 7. Dieser Beschluss wird den Parteien des Beschwerdeverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt. - 22 -