eine Stellungnahme zur Kostennote einzuholen, soweit ihm dies zweckmässig erscheint, was im Übrigen auch der Beschwerdeführer grundsätzlich anerkennt (vgl. vorne E. III.2b). 3. Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Der Beschwerdegegner wird dem Beschwerdeführer, wie angezeigt (act. 5 S. 9, Ziff. V. Schlussbemerkungen), (erneut) Frist an setzen, um eine spezifizierte Aufstellung über seine Tätigkeit und seine Barauslagen i.S. von § 15 Abs. 3 AnwGebV einzureichen, die dem Anwaltsgeheimnis Rechnung trägt. Demnach beschliesst die Verwaltungskommission: