Als Rechtsgrundlage für die Prüfung, ob die ausgewiesenen Handlungen vernünftigerweise auch notwendig waren, dient die in § 13 Abs. 2 StPO begründete Zuständigkeit zur Festsetzung der Entschädigung. Da es sich um eine Verwaltungstätigkeit handelt, ist der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, wobei der Verwaltungsbehörde alle hiefür geeigneten Mittel zur Verfügung stehen (KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, a.a.O., N 14 zu § 7 VRG). Es liegt auch hier im Ermessen des Gerichtspräsidenten, bei der Untersuchungsbehörde, die das Verfahren immerhin aus eigener Anschauung kennt, - 21 -