Es müsste geradezu ein begründeter Verdacht auf Falschangaben und somit auf Betrug und Urkundenfälschung im strafrechtlichen Sinne bestehen, um die vom Beschwerdeführer angeregten Nachforschungen zu tätigen (vgl. vorne E. III.2a). Als Rechtsgrundlage für die Prüfung, ob die ausgewiesenen Handlungen vernünftigerweise auch notwendig waren, dient die in § 13 Abs. 2 StPO begründete Zuständigkeit zur Festsetzung der Entschädigung.