Solange keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass die Kostennote falschen Angaben enthält, darf davon ausgegangen werden, dass die zugelassenen Anwälte "ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus(üben)" (Art. 12 BGFA). Es müsste geradezu ein begründeter Verdacht auf Falschangaben und somit auf Betrug und Urkundenfälschung im strafrechtlichen Sinne bestehen, um die vom Beschwerdeführer angeregten Nachforschungen zu tätigen (vgl. vorne E. III.2a).