l) Die Prüfung der Kostennote des amtlichen Verteidigers beschränkt sich grundsätzlich auf die Notwendigkeit des getätigten Aufwands, da nutzlose oder überflüssige Aktivitäten nicht entschädigungspflichtig sind (BGE 117 Ia 22 E. 4b mit Hinweisen). Solange keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass die Kostennote falschen Angaben enthält, darf davon ausgegangen werden, dass die zugelassenen Anwälte "ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus(üben)" (Art.