Hingegen ist eine Anhörung der übrigen Verfahrensbeteiligten, denen mit dem Endentscheid Kosten auferlegt werden könnten, aus verwaltungsrechtlicher Sicht abzulehnen, da sie von der Entschädigungsverfügung nicht aktuell betroffen sind. Es steht ihnen offen, eine allfällige Kostenauflage im Endentscheid mittels Berufung bzw. Kostenbeschwerde anzufechten (§ 411 Ziff. 5 StPO; § 206 GVG), wobei gegebenenfalls eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis durch die Aufsichtskommission möglich ist (vgl. vorne E. IV.1c).