k) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 4 aBV hat der Richter seinen Entscheid gemäss Anwaltsgebührentarif grundsätzlich nicht zu begründen, ist dazu aber verpflichtet, wenn er die Entschädigung ausserhalb dessen Regeln festlegen will oder wenn die anspruchsberechtigte Partei aussergewöhnliche Aufwendungen geltend macht (BGE 111 Ia 1 E. 2a). Daraus lässt sich andererseits aber keine Pflicht des Gerichts ableiten, dem Rechtsvertreter stets auch Frist anzusetzen, um seine Honorarnote zu begründen (Beschluss der Verwaltungskommission vom 12. Dezember 2003 i.S. Rechtsanwalt B. gegen Bezirksgericht Zürich [VB030027]).