j) Zur Rüge des Beschwerdeführers, soweit Zwischenrechnungen mit dem Antrag auf Akontozahlung eingereicht würden, sei keine materielle Prüfung vorzunehmen und diese daher auch nicht der Untersuchungsbehörde zu unterbreiten, ist festzustellen, dass zwar gemäss Praxis des Bezirksgerichts Zürich (Büro für amtliche Mandate) eine Akontozahlung in aller Regel dann gewährt wird, wenn die Zwischenrechnung sich auf mindestens Fr. 10'000.-- beläuft oder die Untersuchung bereits ungefähr ein Jahr andauert (Leitfaden "Amtliche Mandate in Strafsachen", a.a.O., Rz 153).