i) Zur Beurteilung der Verwertbarkeit von Erkenntnissen der Untersuchungsbehörde aus dem Leistungsjournal aufgrund einer Verletzung des Anwaltsgeheimnisses (vgl. vorne E. III.4) ist das Strafgericht zuständig. Darauf ist im vorliegenden Aufsichtsbeschwerdeverfahren nicht einzutreten; zudem besteht im heutigen Zeitpunkt bloss ein virtuelles Interesse an der Beantwortung dieser Frage.