O., Rz 153). Der während des Untersuchungsverfahrens entlassene amtliche Verteidiger sieht sich diesfalls in derselben Position wie derjenige, der während der Strafuntersuchung Akontozahlungen erhalten hat, das Mandat aber weiterführt und erst nach Beendigung des Strafprozesses die Schlussrechnung stellt. Auf diese Weise könnte dem Anliegen des Beschwerdeführers entsprochen werden, seine Be- - 19 - mühungen möglichst transparent und ohne Gefahr der Preisgabe einer Verteidigungsstrategie nachweisen zu können.