transparenter auszuweisen (vgl. hinten E. IV.2d). Mit Einverständnis des amtlichen Verteidigers ist eine Sistierung des Gesuchs betreffend Entschädigung bis zur Anklageerhebung oder bis zur Rechtskraft des Urteils denkbar, wobei zusätzlich auch eine Akontozahlung geleistet werden könnte (vgl. Leitfaden "Amtliche Mandate in Strafsachen", a.a.O., Rz 153).