Die vom Beschwerdeführer beanstandete Ungleichbehandlung der Verteidiger im Strafuntersuchungsverfahren (vgl. vorne E. III.2e) ist insofern unproblematisch, als sie sachlich begründet ist. Der während des Untersuchungsverfahrens entlassene amtliche Verteidiger soll die Auszahlung seiner Entschädigung nicht bis zum Abschluss des Strafverfahrens abwarten müssen, was ihn allerdings auch nicht daran hindert, auf den Vorteil der sofortigen Entschädigung zu verzichten, wenn er der Auffassung ist, eine spätere Rechnungsstellung werde es ihm erlauben, seinen hohen Aufwand im Hinblick auf das Anwaltsgeheimnis