170 Abs. 2 OR aber an seiner Pflicht zur Wahrung von Berufsgeheimnissen ihre Schranke findet (ZR 55 Nr. 116 E. 1 in fine), findet auch die Auskunftspflicht des amtlichen Verteidigers gegenüber dem Staat oder kostenpflichtigen Dritten ihre Schranke im Berufsgeheimnis. Es ist daher unter dem Aspekt des Anwaltsgeheimnisses auch unbedenklich, dass die Akten betreffend Ernennung, Entlassung und Entschädigung des amtlichen Verteidigers Teil des Untersuchungsverfahrens bilden und als solche von den Verfahrensbeteiligten einsehbar sind.