Anwaltsgeheimnis der Zession einer Honorarforderung nicht entgegensteht, die Auskunftspflicht des Anwalts gegenüber dem Zessionar gemäss Art. 170 Abs. 2 OR aber an seiner Pflicht zur Wahrung von Berufsgeheimnissen ihre Schranke findet (ZR 55 Nr. 116 E. 1 in fine), findet auch die Auskunftspflicht des amtlichen Verteidigers gegenüber dem Staat oder kostenpflichtigen Dritten ihre Schranke im Berufsgeheimnis.