ZR 58 Nr. 115, S. 308 zu § 14 des Anwaltsgesetzes vom 3. Juli 1938). Denn die Leistung der Entschädigung aus der Gerichtskasse an den amtlichen Verteidiger wird möglicherweise nicht oder nicht vollumfänglich auf den Angeschuldigten oder andere Verfahrensbeteiligte überwälzt werden können (vgl. hinten E. IV.1h in fine). g) Das Erfordernis der Spezifikation der Kostennote mittels Leistungsjournalen (Zeitrapporten) gemäss § 15 Abs. 3 AnwGebV steht in keinem unauflösbaren Widerspruch zum Anwaltsgeheimnis. So wie das - 18 -