f) Das amtliche Mandat ist ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis (BGE 117 Ia 22 E. 4a; 113 Ia 69). Eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ist durch die Aufsichtskommission über die Anwälte dann möglich, wenn das öffentliche Interesse an der Vermeidung übermässiger Entschädigung der amtlichen Verteidigung aus der Gerichtskasse, insbesondere bei absehbarer bleibender Illiquidität der kostenpflichtigen Person(en), im Einzelfall als höher zu werten ist, als das Anwaltsgeheimnis (vgl. §§ 33 ff. des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 [LS 215.1]; ZR 58 Nr. 115, S. 308 zu § 14 des Anwaltsgesetzes vom 3. Juli 1938).