e) Des Weiteren fällt eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis durch den Geheimnisherrn in Betracht, welcher als Angeschuldigter und potentiell mit einer Kostenauflage beschwerte Person ein eigenes Interesse daran hat, dass keine unnötigen Verteidigungsaktivitäten abgegolten werden (vgl. ZR 58 Nr. 115 S. 308 [zum Honorarstreit zwischen Klient und Anwalt]; Beschluss der Verwaltungskommission vom 5. Februar 2004 i.S. Rechtsanwalt F. gegen Bezirksgericht Bülach [VB030031]).