Wenn die Geheimnisverletzung im vorliegenden Fall zur Mandatsniederlegung des Beschwerdeführers führte, so hat er dies demzufolge selbst zu vertreten. Was für die strenge Einhaltung des Anwaltsgeheimnisses im Falle eines Prozesses betreffend das Honorarinkasso gegenüber dem - 17 - Mandanten gilt (vgl. FELLMANN/ZINDEL, a.a.O. N 66 zu Art. 13 BGFA), muss analog auch für die Geltendmachung des Honorars gegenüber dem Staat gelten.