Es ist auch praktisch ausgeschlossen, dass der Gerichtspräsident konkret entscheiden könnte, in welchem Ausmass die Preisgabe der Geheimnisse von Fall zu Fall zu gestatten wäre (vgl. ZR 61 Nr. 16 S. 38 oben). Wird der amtliche Verteidiger vom Gerichtspräsidenten zur Präzisierung der Honorarnote aufgefordert und erkennt der Anwalt darin eine Gefährdung des Anwaltsgeheimnisses (vgl. vorne E. III.4), so hat er die Auskunft zu verweigern. Wenn die Geheimnisverletzung im vorliegenden Fall zur Mandatsniederlegung des Beschwerdeführers führte, so hat er dies demzufolge selbst zu vertreten.