Der Vorwurf an den Beschwerdegegner, er habe durch die Aushändigung eines Leistungsjournals bei der Staatsanwaltschaft III ein Misstrauen gegen die Verteidigung zum Nachteil des Mandanten ausgelöst (vorne E. III.2f), fällt daher auf den Beschwerdeführer zurück. Es ist auch praktisch ausgeschlossen, dass der Gerichtspräsident konkret entscheiden könnte, in welchem Ausmass die Preisgabe der Geheimnisse von Fall zu Fall zu gestatten wäre (vgl. ZR 61 Nr. 16 S. 38 oben).