Der Gerichtspräsident ist daher auch nicht verpflichtet, die eingereichten Leistungsjournale nach möglichen Geheimnisverletzungen zu überprüfen, wie der Beschwerdeführer annimmt (vgl. vorne E. III.4). Der Vorwurf an den Beschwerdegegner, er habe durch die Aushändigung eines Leistungsjournals bei der Staatsanwaltschaft III ein Misstrauen gegen die Verteidigung zum Nachteil des Mandanten ausgelöst (vorne E. III.2f), fällt daher auf den Beschwerdeführer zurück.