d) Der Anwalt ist als Geheimnisträger verpflichtet, stets die nötige Grenzziehung vorzunehmen, was er offen legen darf und was nicht (vgl. FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., N 25, N 29 f. zu Art. 13 BGFA); er kann die Wahrung des Anwaltsgeheimnisses nicht an Dritte delegieren und damit auch nicht die aus dessen Verletzung resultierende zivilrechtliche Verantwortlichkeit auf Dritte überwälzen. Der Gerichtspräsident ist daher auch nicht verpflichtet, die eingereichten Leistungsjournale nach möglichen Geheimnisverletzungen zu überprüfen, wie der Beschwerdeführer annimmt (vgl. vorne E. III.4).