O., N 65 ff. zu Art. 13 BGFA). Die Verteidigungsstrategie bildet zweifellos Bestandteil des Anwaltsgeheimnisses, da ein faires Verfahren i.S. von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV anders nicht - 16 - gewährleistet werden könnte; sie ist also insbesondere gegenüber der Untersuchungsbehörde geheim zu halten. Eine diesbezügliche Preisgabe von Informationen müsste als Verstoss gegen die auftragsrechtliche Treuepflicht, als wohlfeile Kooperation mit dem Staat und damit als Gefährdung der Funktion des Verteidigers als Garant eines rechtsstaatlichen Verfahrens wirken (FELLMANN/ZINDEL, a.a.O. N 40 zu Art. 13 BGFA).