14 BGFA zuständige Aufsichtsbehörde. Aus der Natur des Berufsgeheimnisses als eines höchstgeschützten persönlichen Gutes des Klienten folgt, dass es in aller Regel ihm als dem Geheimnisherrn allein vorbehalten ist, darüber zu befinden, ob er bezüglich einer nicht allgemein bekannten oder wahrnehmbaren Tatsache ein - wenn vielleicht auch noch so geringes - Interesse an der Geheimhaltung habe, wobei es schon genügt, wenn es sich um ein völlig subjektives Interesse handelt, dessen Begründung der Klient vielleicht überhaupt niemandem bekannt geben will (ZR 61 Nr. 16 S. 37 f.; FELL- MANN/ZINDEL, a.a.O., N 65 ff.