Das Anwaltsgeheimnis gilt auch gegenüber Gerichten und Behörden, mit Ausnahme nur der Aufsichtskommission (TESTA, a.a.O., S. 145 mit weiteren Hinw.; BGE 119 II 222 E. 2b dd m. Hinw. auf BGE 106 IV 132). Es verbleibt der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung des Trägers des Freiheitsrechts bzw. die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis durch die gemäss Art. 14 BGFA zuständige Aufsichtsbehörde.